Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs)

 

§1 Geltung

  1. Diese Vertragsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen werden von uns nicht anerkannt, sofern wir diesen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.

  2. Diese Vertragsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Parteien sowie auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen die Lieferung der Ware durchführen.

§2 Gegenstand des Vertrages

  1. Gegenstand des Vertrages ist die Reparatur von Stand-up-Paddling Boards (im Folgenden: „SUP“), sowie anderer aufblasbarer Sport- und Freizeitgeräte nach dem Leistungsverzeichnis unter: https://sup-repair.de/angebot

  2. Der Auftraggeber (Kunde) beauftragt den Auftragnehmer (SUP Repair; Inh. Michael Green) mit der Reparatur gemäß dem unter § 2 Abs. 1 genannten Leistungsverzeichnis.

§3 Angebot, Annahme

  1. Sofern die Bestellung ein Angebot im Sinne von § 145 BGB darstellt, sind wir berechtigt, dieses innerhalb einer Frist von zwei Wochen anzunehmen.

§4 Preise

  1. Unsere Preise verstehen sich ab Werk inklusive der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer und ausschließlich der Kosten für Verpackung und Versand, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart.

  2. Inhalt und Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen bestimmen sich nach dem Leistungsverzeichnis gemäß § 2 Abs. 1.

  3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei der Herstellung des Werkes Unterauftragnehmer einzusetzen.

  4. Wird zwischen den Parteien eine nach § 1 nicht vorgesehene zusätzlich zu erbringende Leistung vereinbart, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung.

  5. Die Vergütung ist bei Erhalt ohne Abzug brutto fällig. Der Auftraggeber kommt spätestens nach 30 Tagen ab Rechnungsstellung in Zahlungsverzug, sollte die Zahlung bis dahin nicht nachweislich geleistet worden sein.

  6. Soweit der Vertragspartner ein Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB ist, gilt die nachfolgende Bestimmung: Nach Fälligkeit werden Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. berechnet. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens behalten wir uns vor.

§5 Aufrechnung, Zurückbehaltung

  1. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur berechtigt, insoweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist der Auftraggeber nur aufgrund von Gegenansprüchen aus dem gleichen Vertragsverhältnis berechtigt.

§6 Lieferung

  1. Eine Lieferung an den Auftraggeber kann nur ausdrücklich vereinbart werden.

  2. Die Lieferung setzt die fristgerechte und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftragnehmers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

  3. Bei Versendung der Ware auf Wunsch des Auftraggebers geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware im Zeitpunkt der Absendung auf den Auftraggeber über.

  4. Bei Annahmeverzug oder sonstiger schuldhafter Verletzung von Mitwirkungspflichten seitens des Auftraggebers ist er zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, verpflichtet. Weitergehende Ansprüche bleiben dem Auftragnehmer Vorbehalten. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht in diesem Fall mit dem Zeitpunkt des Annahmeverzugs oder der sonstigen Verletzung von Mitwirkungspflichten auf den Auftraggeber über.

§7 Abnahme

  1. Ist die Reparatur vertragsgemäß erfolgt, so erfolgt die Abnahme durch den Auftraggeber bei Übergabe der Sache. Die Abnahmeerklärung bedarf in der Regel der Schriftform (Abnahmeprotokoll). Das Abnahmeprotokoll ist vom Auftragnehmer zu erstellen und vom Auftraggeber gegenzuzeichnen.

  2. Ist keine schriftliche Abnahmeerklärung erfolgt, so gilt das Werk/die Reparatur zwei Wochen nach Übergabe der Sache als abgenommen.

§8 Pfandrecht

  1. Der Auftragnehmer hat für seine Forderungen aus dem Vertrag ein Pfandrecht an den von ihm hergestellten oder ausgebesserten beweglichen Sachen des Auftraggebers, wenn sie bei der Herstellung oder zum Zwecke der Ausbesserung in seinen Besitz gelangt sind.

  2. Soweit die Vergütung nicht vollständig bezahlt ist, hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, wenn die Ware mit Rechten Dritter belastet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt wird.

§9 Gewährleistung

  1. Der Auftragnehmer leistet Gewähr, dass das Werk gemäß § 2 Abs. 1 den Regeln der Handwerkskunst entspricht und für den bestimmungsgemäßen Gebrauch funktionsfähig ist. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate. Sie beginnt mit der Abnahme.

  2. Soweit der Vertragspartner ein Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB ist, gilt die nachfolgende Bestimmung:

Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate. Voraussetzung für jegliche Gewährleistungsrechte des Auftraggebers ist dessen ordnungsgemäße Erfüllung aller nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten.12

§10 Haftung

  1. Außer im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ist die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, es sei denn, es handelt sich um eine schuldhafte Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

  2. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

  3. Soweit vorstehend nicht ausdrücklich anders geregelt, ist die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.

§11 Geistiges Eigentum

  1. An Know-how, Erfindungen und Designs, die für die Erstellung des Werkes neu entwickelt werden, behält der Auftragnehmer sämtliche Schutz- und Nutzungsrechte.

§12 Vertragsbeendigung

  1. Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. In diesem Fall ist der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung gemäß § 2 zu verlangen, wobei er sich dasjenige anrechnen lassen muss, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Beide Parteien können diesen Vertrag aus wichtigem Grund kündigen.

§13 Schlussbestimmungen

  1. Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland (unter Ausschluss des UN-Kaufrechts).

  2. Soweit der Vertragspartner ein Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB ist, gilt die nachfolgende Bestimmung: Erfüllungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist 82399 Raisting.

  1. Falls eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar wird oder ist, so bleiben die anderen Bestimmungen dieser Vereinbarung weiterhin wirksam. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung gilt automatisch als durch eine solche wirksame oder durchführbare Bestimmung ersetzt, die den Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung wirtschaftlich weitestmöglich verwirklicht.